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LEEHEIM. Seit dem 1.
November sind die kirchlichen und die kommunalen Grenzen Riedstadts
identisch. St. Alban, die bisherige Leeheimer Filialgemeinde der
katholischen Pfarrgemeinde Geinsheim, wurde der Pfarrgemeinde St.
Bonifatius in Goddelau angegliedert (wir berichteten). Sie wird, wie alle
anderen Ortsteile, von Pfarrer Johannes Stauder betreut - allerdings mit
dem Unterschied, dass St. Alban seit 1985 eine eigene Kirche hat.
Um mit den neuen Leeheimer Gemeindemitgliedern in Kontakt zu kommen, lädt
die Pfarrgemeinde St. Bonifatius zum Adventskaffee am Sonntag (15.)
zwischen 14.30 und 16.30 Uhr in die St. Alban-Kirche am Kammerhofweg ein.
Stauder will, „alle Mitchristen wieder an ihre Kirche in Leeheim heranführen“,
auch solche, die den Kontakt zu. ihr verloren hätten.
Das Eigenleben der Leeheimer Filialkirche bleibe erhalten, versichert
Stauder. In Leeheim wird künftig sonntags um 9.30 Uhr und mittwochs um 18
Uhr die Messe gelesen. Den katholischen Religionsunterricht in der
Leeheimer Grundschule halte eine Lehrerin.
Neu eingeführt wurden Messdienerstunden für Mädchen und Jungen ab neun
Jahren, die der Pfarrer selbst leitet. Neu sei auch die gemeinsame
Vorbereitung der Riedstädter Jugendlichen auf die Firmung (am 15. Juni
2003 in Goddelau). Dazu gehöre die Teilnahme an Projekten ehrenamtlicher
Gemeindehelfer - Besuche in Seniorenheimen, Öffentlichkeitsarbeit,
Gestaltung einer Internetseite für die Pfarrgemeinde oder die Mitarbeit
bei den Erstkommunikanten. Ehrenamtlich auf die Erstkommunion vorbereitet
würden die Kinder weiterhin von Petra Windirsch.
evs
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LEEHEIM. Über
Vorsorgevollmachten informierte der Sozialverband VdK im Leeheimer
Gasthaus „Zum Rheintal“. Aufschlussreiche Tipps und Erläuterungen zu
den Begriffen „Vorsorgevollmacht“, „Betreuungsverfügung“ und
„Patientenverfügung“ gab Notar Werner Höfle aus Groß-Gerau dem
zahlreichen Publikum.
Mit der Vorsorgevollmacht, die einer Generalvollmacht entspreche, werde
eine Vertrauensperson beauftragt, im Namen des Betroffenen tätig zu
werden. Sie werde erst wirksam, wenn dieser keine eigenverantwortliche
Entscheidung mehr treffen könne, insbesondere bei schwerer dauerhafter
Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit. Sie könne nicht erteilt werden,
wenn die Entscheidungsunfähigkeit bereits eingetreten ist. Um
sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte im Ernstfall auch als Betreuer
eingesetzt werden könnte, müsse die Vollmacht als „Vorsorgevollmacht
und Betreuungsverfügung“ bezeichnet werden. Keine unwesentliche Rolle
spiele der Begriff „Patientenverfügung“. Diese gebe dem
Vollmachtgeber die Möglichkeit, Anordnungen bezüglich lebensverlängernder
Maßnahmen zu treffen. Sie sei von rechtlich außerordentlicher Wirkung
und möglichst mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden.
Höfle gab zu bedenken, dass Angehörige ohne Betreuungsvollmacht kein
Recht hätten, mit den der Schweigepflicht unterliegenden Ärzten zu
verhandeln oder Geschäfte für den Handlungsunfähigen abzuwickeln. Mit
einer Vorsorgevollmacht seien alle vermögensrechtlichen und persönlichen
Bereiche abgedeckt. Damit würden auch Ärzte von ihrer Schweigepflicht
entbunden. Der Bevollmächtigte könne im Sinne des Handlungs- und
Entscheidungsunfähigen über dessen Aufenthalt, etwa die Einweisung in
ein Pflegeheim, bestimmen.
Als Problem stelle sich meist die Auswahl des Bevollmächtigten dar. Im
Ernstfall sei möglicherweise auch der Partner nicht mehr in der Lage, sämtliche
Entscheidungen zu treffen sagte Höfle. Er riet Partner und Kinder oder
Personen, denen man bedingungslos vertraue, zu gleichen Teilen als Bevollmächtigte
einzutragen.
Denn: „Eine Vollmacht unterliegt immer der Gefahr des Missbrauchs.“
Sie könne aber jederzeit, etwa bei Familienzwistigkeiten, widerrufen
werden. Ein bereits verfasstes Testament bleibe bei einer
Vorsorgevollmacht weiterhin wirksam, da dieses erst nach dem Tod seine
Wirksamkeit entfalte.
Vollmachten im persönlichen Bereich seien schriftlich niederzulegen, aber
formal frei. Bei Ermächtigung über Grund- und Sachwerte sei eine
notarielle Beurkundung erforderlich. Patienten- und Vorsorgevollmachten
sollten an einer gut zugänglichen Stelle deponiert werden, bloß nicht im
Tresor“, mahnte Höfle. Der Bevollmächtigte sollte darüber Kenntnis
und eine Ausfertigung der Vollmacht, keine Abschrift, in Händen haben.
Damit sei er wirksam ausgestattet. evs
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