GeflügelausstellungKatholische Kirche - Vollmacht für ernste Fälle - Weihnachtsmarkt -Hch. Bonn 80. Geb.

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Über 250 Tiere waren am Wochenende bei der 39. Geflügelausstellung in der Leeheimer Sport- und Kulturhalle zu sehen. Zu den 25 Ausstellern gehörten auch die Jugendlichen des Vereins, der in diesem Jahr sein 40-jähriges Bestehen feiern kann. I

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Eigenleben erhalten
Katholische Kirche -  Kennenlernen nach Angleichung der Kirchengrenzen an Kommune

LEEHEIM. Seit dem 1. November sind die kirchlichen und die kommunalen Grenzen Riedstadts identisch. St. Alban, die bisherige Leeheimer Filialgemeinde der katholischen Pfarrgemeinde Geinsheim, wurde der Pfarrgemeinde St. Bonifatius in Goddelau angegliedert (wir berichteten). Sie wird, wie alle anderen Ortsteile, von Pfarrer Johannes Stauder betreut - allerdings mit dem Unterschied, dass St. Alban seit 1985 eine eigene Kirche hat.
Um mit den neuen Leeheimer Gemeindemitgliedern in Kontakt zu kommen, lädt die Pfarrgemeinde St. Bonifatius zum Adventskaffee am Sonntag (15.) zwischen 14.30 und 16.30 Uhr in die St. Alban-Kirche am Kammerhofweg ein. Stauder will, „alle Mitchristen wieder an ihre Kirche in Leeheim heranführen“, auch solche, die den Kontakt zu. ihr verloren hätten.
Das Eigenleben der Leeheimer Filialkirche bleibe erhalten, versichert Stauder. In Leeheim wird künftig sonntags um 9.30 Uhr und mittwochs um 18 Uhr die Messe gelesen. Den katholischen Religionsunterricht in der Leeheimer Grundschule halte eine Lehrerin.
Neu eingeführt wurden Messdienerstunden für Mädchen und Jungen ab neun Jahren, die der Pfarrer selbst leitet. Neu sei auch die gemeinsame Vorbereitung der Riedstädter Jugendlichen auf die Firmung (am 15. Juni 2003 in Goddelau). Dazu gehöre die Teilnahme an Projekten ehrenamtlicher Gemeindehelfer - Besuche in Seniorenheimen, Öffentlichkeitsarbeit, Gestaltung einer Internetseite für die Pfarrgemeinde oder die Mitarbeit bei den Erstkommunikanten. Ehrenamtlich auf die Erstkommunion vorbereitet würden die Kinder weiterhin von Petra Windirsch.      evs

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Vollmacht für ernste Fälle
Vorsorge -  Ein Notar informierte über Betreuungsaufträge für Patienten, die nicht mehr entscheidungsfähig sind.

LEEHEIM. Über Vorsorgevollmachten informierte der Sozialverband VdK im Leeheimer Gasthaus „Zum Rheintal“. Aufschlussreiche Tipps und Erläuterungen zu den Begriffen „Vorsorgevollmacht“, „Betreuungsverfügung“ und „Patientenverfügung“ gab Notar Werner Höfle aus Groß-Gerau dem zahlreichen Publikum.
Mit der Vorsorgevollmacht, die einer Generalvollmacht entspreche, werde eine Vertrauensperson beauftragt, im Namen des Betroffenen tätig zu werden. Sie werde erst wirksam, wenn dieser keine eigenverantwortliche Entscheidung mehr treffen könne, insbesondere bei schwerer dauerhafter Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit. Sie könne nicht erteilt werden, wenn die Entscheidungsunfähigkeit bereits eingetreten ist. Um sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte im Ernstfall auch als Betreuer eingesetzt werden könnte, müsse die Vollmacht als „Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ bezeichnet werden. Keine unwesentliche Rolle spiele der Begriff „Patientenverfügung“. Diese gebe dem Vollmachtgeber die Möglichkeit, Anordnungen bezüglich lebensverlängernder Maßnahmen zu treffen. Sie sei von rechtlich außerordentlicher Wirkung und möglichst mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden.
Höfle gab zu bedenken, dass Angehörige ohne Betreuungsvollmacht kein Recht hätten, mit den der Schweigepflicht unterliegenden Ärzten zu verhandeln oder Geschäfte für den Handlungsunfähigen abzuwickeln. Mit einer Vorsorgevollmacht seien alle vermögensrechtlichen und persönlichen Bereiche abgedeckt. Damit würden auch Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Bevollmächtigte könne im Sinne des Handlungs- und Entscheidungsunfähigen über dessen Aufenthalt, etwa die Einweisung in ein Pflegeheim, bestimmen.
Als Problem stelle sich meist die Auswahl des Bevollmächtigten dar. Im Ernstfall sei möglicherweise auch der Partner nicht mehr in der Lage, sämtliche Entscheidungen zu treffen sagte Höfle. Er riet Partner und Kinder oder Personen, denen man bedingungslos vertraue, zu gleichen Teilen als Bevollmächtigte einzutragen.
Denn: „Eine Vollmacht unterliegt immer der Gefahr des Missbrauchs.“ Sie könne aber jederzeit, etwa bei Familienzwistigkeiten, widerrufen werden. Ein bereits verfasstes Testament bleibe bei einer Vorsorgevollmacht weiterhin wirksam, da dieses erst nach dem Tod seine Wirksamkeit entfalte.
Vollmachten im persönlichen Bereich seien schriftlich niederzulegen, aber formal frei. Bei Ermächtigung über Grund- und Sachwerte sei eine notarielle Beurkundung erforderlich. Patienten- und Vorsorgevollmachten sollten an einer gut zugänglichen Stelle deponiert werden, bloß nicht im Tresor“, mahnte Höfle. Der Bevollmächtigte sollte darüber Kenntnis und eine Ausfertigung der Vollmacht, keine Abschrift, in Händen haben. Damit sei er wirksam ausgestattet. evs

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